Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Leistungen von Martin Pfeffer, celox.io — IT-Dienstleistungen (nachfolgend »Anbieter«): Softwareentwicklung, Automatisierungs-Lösungen, Prozessberatung, IT-Infrastruktur, Website-Erstellung und -Wartung, IT-Sicherheits- und Datenschutz-Dienstleistungen.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen des Anbieters gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend »Auftraggeber«). Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nicht; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vertragsabreden (Angebot, Leistungsbeschreibung, Einzelvertrag) haben Vorrang vor diesen AGB.
Anbieterangaben gemäß § 5 DDG finden Sie im Impressum.
2. Leistungen und Vertragsgegenstand
Der Anbieter erbringt IT-Dienstleistungen, insbesondere:
- Entwicklung individueller Software (u. a. Backend-Systeme, Web-Anwendungen, mobile Anwendungen);
- Entwicklung, Einrichtung und Überlassung individueller Automatisierungs-Lösungen und -Werkzeuge, einschließlich zeitlich befristeter Softwarelizenzen;
- Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen;
- Aufbau, Betreuung und Wartung von IT-Infrastruktur sowie von Websites;
- Beratung und Dienstleistungen zu IT-Sicherheit und Datenschutz, einschließlich der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter;
- Schulungen und Workshops.
Der konkrete Leistungsumfang, die Vertragsart (Dienst- oder Werkleistung) sowie Vergütung und Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Im Zweifel schuldet der Anbieter bei Beratungs-, Betreuungs- und Wartungsleistungen ein Tätigwerden nach dem Stand der Technik (Dienstvertrag), bei der Erstellung individuell beauftragter Software einen vereinbarten Erfolg (Werkvertrag).
3. Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande durch Beauftragung in Textform (z. B. E-Mail) und deren Bestätigung durch den Anbieter oder durch Beginn der Leistungserbringung. Kostenlose Voranalysen (z. B. ein unverbindliches Prozess-Audit) begründen keinen Anspruch auf einen Folgeauftrag und keine Vergütungspflicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Leistungserbringung und Termine
Der Anbieter erbringt Leistungen nach eigenem Ermessen remote oder — nach Vereinbarung — vor Ort. Er ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung sachkundiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen; die vertragliche Verantwortung bleibt beim Anbieter.
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden; im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Angaben. Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere unterlassene Mitwirkung), oder durch höhere Gewalt, verlängern sich Fristen angemessen.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt den Anbieter bei der Leistungserbringung in angemessenem Umfang. Dazu gehören insbesondere:
- rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Informationen, Zugänge, Testumgebungen und Testdaten;
- Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners;
- zeitnahe Prüfung von Zwischenständen und Mitteilungen;
- regelmäßige, ordnungsgemäße Sicherung der eigenen Daten und Systeme nach dem Stand der Technik, insbesondere unmittelbar vor Installationen, Updates und sonstigen Eingriffen des Anbieters.
Mitwirkungsleistungen sind echte Pflichten des Auftraggebers. Unterbleiben sie, kann der Anbieter dadurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen berechnen; Fristen verlängern sich entsprechend.
6. Vergütung und Zahlung
Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung (Festpreis, Aufwand nach Stunden-/Tagessätzen, einmalige Einrichtungsvergütung, laufende Lizenz- oder Betreuungsvergütung). Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; ist der Anbieter Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und die Rechnung enthält einen entsprechenden Hinweis.
Der Anbieter kann bei Projekten angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB). Wiederkehrende Vergütungen (Lizenzen, Betreuung, Retainer) sind je nach Vereinbarung monatlich oder jährlich im Voraus fällig.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
7. Abnahme bei Werkleistungen
Werkleistungen (insbesondere individuell entwickelte Software) werden nach Fertigstellung zur Abnahme bereitgestellt. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Prüffrist keine wesentlichen Mängel in Textform rügt oder die Leistung produktiv nutzt.
8. Nutzungsrechte und Softwarelizenzen
8.1 Individuell entwickelte Leistungsergebnisse. An individuell für den Auftraggeber entwickelten Leistungsergebnissen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke, sofern im Angebot kein weitergehender Rechteumfang vereinbart ist.
8.2 Vorbestehende Komponenten. Vom Anbieter unabhängig vom Auftrag entwickelte Komponenten, Werkzeuge, Bibliotheken und wiederverwendbare Kernbestandteile bleiben geistiges Eigentum des Anbieters. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit es für die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsergebnisses erforderlich ist.
8.3 Zeitlich befristete Lizenzen. Wird Software gegen eine laufende Lizenzvergütung überlassen (z. B. Automatisierungs-Werkzeuge mit Jahreslizenz), erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Lizenzzeitraums. Die Lizenz kann technisch durch einen offline prüfbaren, signierten Lizenzschlüssel mit Ablaufdatum abgesichert sein; eine Übermittlung von Nutzungs- oder sonstigen Daten an den Anbieter findet dadurch nicht statt. Nach Ablauf des Lizenzzeitraums endet das Nutzungsrecht, sofern es nicht verlängert wird.
8.4 Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen; diese gehen den Regelungen dieses Abschnitts vor und werden auf Wunsch benannt.
8.5 Quellcode-Hinterlegung. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Parteien eine Quellcode-Hinterlegung (Escrow) oder einen Lese-Zugriff auf den Quellcode gesondert vereinbaren.
8.6 Untersagt sind — soweit gesetzlich nicht zwingend erlaubt (§§ 69d, 69e UrhG) — insbesondere die Weitergabe, Unterlizenzierung oder öffentliche Zugänglichmachung überlassener Software sowie deren Dekompilierung.
9. Gewährleistung
Bei Werkleistungen leistet der Anbieter zunächst Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Der Auftraggeber rügt offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, in Textform.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme bzw. Überlassung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10.1 sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter in das Leistungsergebnis, auf nicht vertragsgemäßer Nutzung oder auf Änderungen der Systemumgebung beruhen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat.
10. Haftung
10.1 Uneingeschränkte Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters beruhen;
- für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen;
- nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
10.2 Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) — also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Datenverlust
Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter — außer in den Fällen der Ziffer 10.1 — nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber (Ziffer 5) entstanden wäre.
10.4 Sonstiges
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Geheimhaltung und Referenznennung
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei — insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kunden- und Prozessdaten — vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
Der Anbieter darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen; anonymisierte Projektbeschreibungen ohne Rückschlussmöglichkeit auf den Auftraggeber sind zulässig.
12. Datenschutz
Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Verarbeitet der Anbieter im Auftrag personenbezogene Daten des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dieser Website enthält die Datenschutzerklärung.
Für die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter gelten ergänzend die Regelungen des jeweiligen Bestellungsvertrags (Art. 37 ff. DSGVO, §§ 38, 6 BDSG).
13. Laufzeit und Kündigung wiederkehrender Leistungen
Verträge über wiederkehrende Leistungen (Lizenzen, Wartung, Betreuung, Retainer, externe DSB-Bestellung) haben die im Angebot vereinbarte Laufzeit; mangels Vereinbarung beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate. Sie verlängern sich um jeweils die vereinbarte Periode, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt werden.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung wiederkehrender Vergütungen trotz Mahnung in nicht unerheblichem Umfang in Verzug ist.
14. Schlussbestimmungen
Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Verbraucherstreitbeilegung. Der Anbieter ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
Stand: Juli 2026