Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen celox, Martin Pfeffer (nachfolgend „Auftragnehmer") und Unternehmern i.S.d. § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber") über Beratungs- und Dienstleistungen in den Bereichen Software-Entwicklung, Web- und App-Entwicklung sowie Backend-Lösungen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss und Textform

(1) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

§ 3 Leistungsbeschreibung

(1) Der Auftragnehmer erbringt u. a.:

  • Entwicklung von Webanwendungen und responsiven Websites
  • Entwicklung mobiler Applikationen (iOS, Android, Cross-Platform)
  • Backend-Entwicklung und API-Integration
  • Full-Stack-Entwicklung und Cloud-Lösungen
  • Wartung, Support und technische Beratung

(2) Art, Umfang, Meilensteine und Ergebnisse ergeben sich aus Angebot bzw. Auftragsbestätigung.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Systeme und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit und benennt einen fachkundigen Ansprechpartner.

(2) Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit; Mehraufwände werden gesondert vergütet.

§ 5 Leistungsänderungen (Change Requests)

(1) Änderungswünsche sind in Textform einzureichen. Der Auftragnehmer unterbreitet ein Anpassungsangebot hinsichtlich Aufwand, Preisen, Terminen.

(2) Bis zur Einigung wird auf Basis des bisherigen Leistungsumfangs weitergearbeitet. Termine verschieben sich entsprechend dem genehmigten Änderungsumfang.

§ 6 Vergütung, Auslagen und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung erfolgt nach Aufwand (Zeit & Material), als Festpreis oder monatliches Retainer-Modell gemäß Vereinbarung. Sofern nicht anders vereinbart, gilt ein Stundensatz von EUR 120,00 zzgl. gesetzlicher USt.

(2) Auslagen (z. B. Reisekosten, notwendige Dritt-Lizenzen, Cloud-Nutzung, Hosting) werden nach Nachweis berechnet.

(3) Bei Projekten > 1 Monat sind angemessene Abschlagsrechnungen zulässig.

(4) Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(5) Bei Verzug fallen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) an; weitergehende Verzugsschäden bleiben unberührt.

§ 7 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen streng vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.

(2) Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind oder der empfangenden Partei bereits nachweislich bekannt waren bzw. von Dritten rechtmäßig erlangt wurden.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistungen den vereinbarten Anforderungen entsprechen.

(2) Mängel sind unverzüglich in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung zu rügen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist.

(3) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme. Für Dienstleistungen besteht keine werkvertragliche Gewährleistungspflicht.

§ 10 Abnahme (für Werkleistungen)

(1) Abnahmekriterien werden im Angebot oder im Pflichtenheft definiert.

(2) Der Auftraggeber prüft übergebene Ergebnisse innerhalb von 10 Werktagen. Bleibt eine konkrete Mängelrüge aus oder nimmt der Auftraggeber die Leistung produktiv in Betrieb, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme).

(3) Unerhebliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis mit Fristablauf.

(2) Dauerschuldverhältnisse können mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 12 Rechte an Arbeitsergebnissen / Urheberrechte

(1) Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben Urheber- und Schutzrechte an Konzepten, Designs, Dokumentationen, Quellcode und sonstigen Ergebnissen beim Auftragnehmer.

(2) Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Nutzung.

(3) Soweit Open-Source-Komponenten eingesetzt werden, gelten deren jeweiligen Lizenzbedingungen ergänzend.

(4) Der Auftragnehmer darf allgemeines Know-how, Methoden, Templates und wiederverwendbare Komponenten frei weiterverwenden, sofern dadurch keine Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers offenbart werden.

§ 13 Digitale Produkte

(1) Diese Bestimmungen gelten für die Lieferung von digitalen Produkten (z. B. Software, digitale Inhalte, Apps, E-Books, Online-Kurse, digitale Tools, SaaS-Lösungen).

(2) Der Auftragnehmer stellt digitale Produkte in der vereinbarten Form und Qualität zur Verfügung. Die technischen Anforderungen (z. B. Betriebssystem, Browser, Hardware) werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung spezifiziert.

(3) Bei digitalen Produkten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, besteht nach § 312g Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Auftraggeber seine Zustimmung zur sofortigen Ausführung bestätigt hat.

(4) Digitale Produkte werden durch Bereitstellung zum Download oder durch Freischaltung des Zugangs übermittelt. Mit der Bereitstellung bzw. Freischaltung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.

(5) Der Auftraggeber erhält die vereinbarten Nutzungsrechte an den digitalen Produkten. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder kommerzielle Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht gestattet.

(6) Updates, Patches und Wartungsleistungen sind nur im vereinbarten Umfang enthalten. Erweiterte Wartungsverträge können gesondert vereinbart werden.

(7) Bei Mängeln an digitalen Produkten gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 entsprechend. Eine Rückgabe oder Erstattung ist bei digitalen Produkten, die bereits heruntergeladen oder aktiviert wurden, nur bei erheblichen Mängeln möglich, die nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden können.

§ 14 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die DSGVO und das BDSG.

(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs).

(3) Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Berlin.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(4) Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

Stand: Oktober 2025